BGH - Beschluß vom 19.01.2006
IX ZB 52/03
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 § 305 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 11.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 59/03
AG Gießen, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 IK 115/02

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 19.01.2006 - Aktenzeichen IX ZB 52/03

DRsp Nr. 2006/19154

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

Die Rechtsbeschwerde ist im Insolvenzverfahren nur gegen solche Beschwerdeentscheidungen eröffnet, hinsichtlich derer die sofortige Beschwerde eröffnet ist. Dies ist nicht der Fall bei Entscheidungen nach § 305 Abs. 3 InsO, mit denen das Insolvenzgericht den Schuldner auffordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ; InsO § 7 § 305 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft. Sie ist daher gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt oder sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthaft, weil die Voraussetzungen des § 7 InsO vorliegend nicht gegeben sind.

2. Gemäß § 7 InsO findet die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde statt. Der sofortigen Beschwerde unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen, in denen die InsO dies vorsieht, § 6 Abs. 1 InsO. Eine Rechtsbeschwerde ist folglich nur statthaft, wenn die sofortige Beschwerde eröffnet ist (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 16. Oktober 2003 - , NZI 2004, ).