LG Potsdam - Beschluss vom 10.09.2002
5 T 984/01
Normen:
InsO § 56 § 59 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2005, 501
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 30.11.2001

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht

LG Potsdam, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 5 T 984/01

DRsp Nr. 2006/9273

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht

Gegen die Auswahl des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht ist ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht gegeben. Daher steht auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter, der mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht zu.

Normenkette:

InsO § 56 § 59 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin hat am 04.09.2001 die Einleitung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung beantrage.

Mit Beschluss vorn 05.09.2001 hat das Amtsgericht zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes den Beteiligten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der Beteiligte zu 1) hat am 27.11.2001 ein Eröffnungsgutachten erstellt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeregt.

Mit Beschluss vom 30.11.2001 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt ... aus Berlin bestellt.

Gegen die Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde, hilfsweise außerordentliche Beschwerde, mit dem Antrag eingelegt; in Abänderung des angefochtenen Beschlusses, ihn zum Insolvenzverwalter zu bestellen.