BGH - Beschluß vom 29.06.2004
IX ZB 30/03
Normen:
ZPO § 574 ; InsO §§ 286 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1444
MDR 2004, 1250
NZI 2004, 510
WM 2004, 1644
ZVI 2004, 418
Vorinstanzen:
LG Kassel,
AG Kassel,

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen ein gesetzgeberisches Konzept

BGH, Beschluß vom 29.06.2004 - Aktenzeichen IX ZB 30/03

DRsp Nr. 2004/12122

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen ein gesetzgeberisches Konzept

»Zur Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde, die sich abstrakt gegen das gesetzgeberische Konzept der Restschuldbefreiung wendet.«

Normenkette:

ZPO § 574 ; InsO §§ 286 ff. ;

Gründe:

I. Der Schuldner hat neben anderen Verbindlichkeiten Steuerschulden. Mit Schriftsatz vom 8. September 2000 beantragte er, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Durch Beschluß vom 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin vom 16. Juli 2002 beantragte der Gläubiger - das Land H. -, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 6. August 2002 zurückgewiesen und die Restschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er nicht die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Beschlusses angreift, sondern die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Möglichkeit der Restschuldbefreiung geltend macht, die vom Landgericht habe erkannt werden müssen.