OLG Koblenz - Zwischenurteil vom 24.03.2011
2 U 97/10
Normen:
ZPO § 304; InsO § 143 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 23.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 406/08

Zulässigkeit eines Grundurteils; Anfechtung der Zahlung von Provisionen im Rahmen eines Schneeballsystems durch den Insolvenzverwalter

OLG Koblenz, Zwischenurteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 2 U 97/10

DRsp Nr. 2012/13809

Zulässigkeit eines Grundurteils; Anfechtung der Zahlung von Provisionen im Rahmen eines Schneeballsystems durch den Insolvenzverwalter

1) Ein Grundurteil ist möglich, wenn der Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen gegen ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (in Anknüpfung an BGHZ 110, 201; 111, 133; 126, 219; BGH NJW 1995, 2107 u, 2557; 2001, 225; NJW-RR 2005, 1008) 2) Die Insolvenzschuldnerin und Finanzdienstleisterin ist zur Rückzahlung von Folgeprovisionen verpflichtet, die auf der Grundlage von Scheingewinnen berechnet wurden Es handelt sich dabei um unentgeltliche Leistungen und eine anfechtbare Rechtshandlung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 29.11.1990 - IX ZR 55/90 = WM 1991, 331; Urteil vom 29.11 1990 - IX ZR 29/90 = BGHZ 113, 98; Urteil vom 23.11.2010 - XI ZR 26/10). 3) Bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs dürfen den Anlegern die von der Gesellschaft erzielten Verluste und Verwaltungsgebühren nicht angerechnet werden, da das Anlagesystem auf einem Schneeballsystem beruhte und nur Scheingewinne erzielt wurden. (in Anknüpfung an BGH; Urteil vom 09.12.2010 - IX ZR 60/10, S. 6 f.).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.