BFH - Beschluss vom 27.01.2016
VII B 119/15
Normen:
VO (EG) Nr. 1346/2000 Art. 3; VO (EG) Nr. 1346/2000 Art. 16 Abs. 1; VO (EG) Nr. 1346/2000 Art. 26; VO (EG) Nr. 1346/2000 Art. 40; FGO § 114 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1586
NZI 2016, 929
ZIP 2016, 2027
ZInsO 2016, 1936
ZVI 2016, 472
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 65/15

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags des Finanzamts im Hinblick auf ein im EU-Ausland anhängiges InsolvenzverfahrenZulässigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gegen einen Insolvenzantrag des Finanzamts

BFH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen VII B 119/15

DRsp Nr. 2016/15166

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags des Finanzamts im Hinblick auf ein im EU-Ausland anhängiges Insolvenzverfahren Zulässigkeit eines einstweiligen Anordnungsverfahrens gegen einen Insolvenzantrag des Finanzamts

1. NV: Gegen den beim Amtsgericht gestellten Antrag des Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2. NV: Eine rechtsmissbräuchliche Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nur zum Schein kann einen Verstoß gegen den ordre public darstellen und einer Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens entgegenstehen. Ferner kann sich der Antragsteller nicht auf die Restschuldbefreiung berufen, wenn er im Rahmen des bankruptcy-Verfahrens teilweise falsche Angaben gemacht hat.

1. Gegen den Antrag des Finanzamts, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen zu eröffnen, ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Großbritannien ist gem. Art. 16 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1346/2000 in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen. Gleiches gilt gem. Art. 25 Abs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 1346/2000 für eine dort erteilte Restschuldbefreiung.