OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2009
I-21 U 130/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 387; BGB § 648a; VOB/A § 14 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 231/07

Zulässigkeit eines Sicherungsverlangens des Auftragnehmers; Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 20 % des Auftragswerts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen I-21 U 130/08

DRsp Nr. 2009/24003

Zulässigkeit eines Sicherungsverlangens des Auftragnehmers; Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 20 % des Auftragswerts

1. Dem Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB kann nur entgegen gehalten werden, wenn der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers durch die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers erloschen ist. Dem Sicherungsverlangen kann hingegen nicht entgegen gehalten werden, dass eine vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft nicht gestellt sei. 2. Die formularmäßige Vereinbarung einer Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 20 % des Auftragswerts zur Verfügung zu stellen, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn dieser zudem verpflichtet ist, eine Gewährleistungsbürgschaft über 10 % der Bruttoabrechnungssumme zu stellen und hierfür kein Ausgleich vorgesehen ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.09.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.