LAG Berlin - Urteil vom 12.11.2004
2 Sa 1863/04
Normen:
BetrV § 113 ; InsO § 208 ; InsO § 209 ; InsO § 210 ; InsO §§ 121 ff ;
Fundstellen:
NJ 2005, 189
ZInsO 2005, 1061
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 89 Ca 9206/04

Zulässigkeit eines Zahlungsantrages bei Insolvenz; Freistellung als Betriebsstilllegung

LAG Berlin, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 1863/04

DRsp Nr. 2005/1538

Zulässigkeit eines Zahlungsantrages bei Insolvenz; Freistellung als Betriebsstilllegung

»1. Ein Zahlungsantrag im Insolvenzfalle kann zulässig sein, wenn der Grund des Anspruches nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit liegt. 2. Im Insolvenzfalle ist die Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung dann nicht der Beginn der Betriebsstilllegung, wenn sie im Interesse der Insolvenzmasse erfolgt und durch die insolvenzspezifische Freistellung bewirkt werden soll, dass die Arbeitnehmer trotz Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld erhalten können.«

Normenkette:

BetrV § 113 ; InsO § 208 ; InsO § 209 ; InsO § 210 ; InsO §§ 121 ff ;

Tatbestand: