OLG Köln - Beschluss vom 21.11.2003
2 Ws 593/03
Fundstellen:
ZIP 2004, 2016
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 114/03
LG Köln, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23/03

Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde; Voraussetzungen der Verfallsanordnung; Das Bruttoprinzip bei der Verfallsanordnung; Beschränkung der Vermögensabschöpfung bei der Verfallsanordnung wegen unbilliger Härten; Voraussetzungen einer Kollusion

OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 593/03

DRsp Nr. 2012/13429

Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde; Voraussetzungen der Verfallsanordnung; Das Bruttoprinzip bei der Verfallsanordnung; Beschränkung der Vermögensabschöpfung bei der Verfallsanordnung wegen unbilliger Härten; Voraussetzungen einer "Kollusion"

1. Das Bruttoprinzip gilt für alle Fälle des Verfalls und auch gegenüber Dritten, ohne dasss es auf deren Schuld ankäme. Somit ist diese Bruttoprinzip nicht nur auf Rauschgiftgeschäfte beschränkt, sondern auch auf übliche Handelsgeschäfte und zwar ausdrücklich mit den darin für Dritte enthaltenen Härten, da es ansonsten dem Präventionszweck der Regelung zuwider läuft.2. Der Arrest dient einer späteren Verfallersatzanordnung, über die erst mit Urteil entschieden werden darf, so daß es für Geschädigte zur Durchsetzung möglicher Forderungen keiner Fristsetzung mehr bedarf.

Tenor

Die Beschlüsse der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17. 09.2003 und vom 18.09.2003 - 114-23/03 - werden aufgehoben.

Rechtsanwalt Dr. T., E. Straße 375, xxxxx P., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. Fa. L. & C. T. GmbH, P. ist am Verfahren zu beteiligen.

Die weitergehende Beschwerde des Verfahrensbeteiligten vom 10. Oktober 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.09.2003 wird verworfen.