Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.500 EUR festgesetzt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.
Die Annahme des Berufungsgerichts, spätestens mit der Übergabe der Kfz-Briefe sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte übergegangen, lässt keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - Rechtsfehler erkennen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigentümerin auftreten, und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren.
2.
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