BGH - Beschluss vom 08.10.2009
IX ZR 227/07
Normen:
ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 296a; ZPO § 525; ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 134;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 247/06
OLG Hamm, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 33/07

Zulassung der Revision aufgrund fehlender Berücksichtigung des Kriteriums eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Sicherungsgebers für ein Darlehen bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 227/07

DRsp Nr. 2009/26247

Zulassung der Revision aufgrund fehlender Berücksichtigung des Kriteriums eines eigenen wirtschaftlichen Interesses des Sicherungsgebers für ein Darlehen bei der Beurteilung der Unentgeltlichkeit

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 296a; ZPO § 525; ZPO § 543 Abs. 2; InsO § 134;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

Die Annahme des Berufungsgerichts, spätestens mit der Übergabe der Kfz-Briefe sei das Eigentum an den Fahrzeugen auf die Beklagte übergegangen, lässt keinen - geschweige denn einen zulassungsrelevanten - Rechtsfehler erkennen. Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der beiden Schwestergesellschaften wollte als Vertreter der wahren Eigentümerin auftreten, und nur mit dieser wollte die verklagte Bank kontrahieren.

2.