OLG Hamm - Urteil vom 07.10.2003
27 U 81/03
Normen:
HGB § 392 Abs. 2 ; HGB § 422 ; HGB § 422 Abs. 2 ; HGB § 457 Satz 2 ; InsO § 47 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 457
OLGReport-Hamm 2004, 24
WM 2004, 1252
ZIP 2003, 2262
ZInsO 2004, 97
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 395/02

Zum Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO auf einen vom Verkaufskommissionär eingezogenen Erlös aus Verkauf des Kommissionsgutes

OLG Hamm, Urteil vom 07.10.2003 - Aktenzeichen 27 U 81/03

DRsp Nr. 2004/104

Zum Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO auf einen vom Verkaufskommissionär eingezogenen Erlös aus Verkauf des Kommissionsgutes

»In der Insolvenz des Kommissionärs besteht kein Aussonderungsrecht des Kommittenten an dem Erlös aus dem Kommissionsgeschäft.«

Normenkette:

HGB § 392 Abs. 2 ; HGB § 422 ; HGB § 422 Abs. 2 ; HGB § 457 Satz 2 ; InsO § 47 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger gab bei der Schuldnerin seinen Mercedes SLK zum Verkauf in Kommission. Diese verkaufte ihn an eine Frau B. und erzielte hieraus einen Erlös von entweder 33.500,00 EUR (so die Behauptung des Klägers) oder 30.500,00 EUR (so die Behauptung der Beklagten). Als die Zahlung für den Pkw bei der Schuldnerin einging, waren deren Geschäftskonten im Soll. Die Geschäftsbank hat gegen die Schuldnerin Forderungen in Höhe von 5,8 Mio. Euro.

Erst nach Einzug des Kaufpreises wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Kläger begehrt von ihr die Auskehrung des Kaufpreises abzüglich einer Kommissionsprovision von 10 %. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger insoweit - wie er meint - ein Aussonderungsrecht aufgrund einer analogen Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB zusteht oder ob er - wie die Beklagte meint - nur normaler Insolvenzgläubiger ist.