A.
Der Kläger gab bei der Schuldnerin seinen Mercedes SLK zum Verkauf in Kommission. Diese verkaufte ihn an eine Frau B. und erzielte hieraus einen Erlös von entweder 33.500,00 EUR (so die Behauptung des Klägers) oder 30.500,00 EUR (so die Behauptung der Beklagten). Als die Zahlung für den Pkw bei der Schuldnerin einging, waren deren Geschäftskonten im Soll. Die Geschäftsbank hat gegen die Schuldnerin Forderungen in Höhe von 5,8 Mio. Euro.
Erst nach Einzug des Kaufpreises wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Der Kläger begehrt von ihr die Auskehrung des Kaufpreises abzüglich einer Kommissionsprovision von 10 %. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger insoweit - wie er meint - ein Aussonderungsrecht aufgrund einer analogen Anwendung des § 392 Abs. 2 HGB zusteht oder ob er - wie die Beklagte meint - nur normaler Insolvenzgläubiger ist.
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