KG - Urteil vom 18.05.2004
7 U 186/03
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 141
ZInsO 2004, 1259
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 36/03

Zum Eingreifen der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO bei Aufrechnung der anfechtbaren Rechtshandlung selbst

KG, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 7 U 186/03

DRsp Nr. 2004/17756

Zum Eingreifen der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO bei Aufrechnung der anfechtbaren Rechtshandlung selbst

»§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt voraus, dass eine Aufrechnungslage besteht, die der Gläubiger durch eine anfechtbare Rechtshandlung geschaffen hat. Die Vorschrift greift dann nicht ein, wenn die Aufrechnung selbst die anfechtbare Rechtshandlung ist.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 30. Mai 2003 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 27. Juni 2003 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beklagten ist die Berufungsbegründung am 8. Juli 2003 zugestellt worden. Sie hat am 8. August 2003 Anschlussberufung eingelegt.

Der Kläger rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch das Landgericht und macht geltend, die Verrechnung im Kontokorrent sei anfechtungsrechtlich wie die Aufrechnung zu behandeln.