A.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin Bezug genommen, das dem Kläger am 30. Mai 2003 zugestellt worden ist. Der Kläger hat dagegen am 27. Juni 2003 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Beklagten ist die Berufungsbegründung am 8. Juli 2003 zugestellt worden. Sie hat am 8. August 2003 Anschlussberufung eingelegt.
Der Kläger rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO durch das Landgericht und macht geltend, die Verrechnung im Kontokorrent sei anfechtungsrechtlich wie die Aufrechnung zu behandeln.
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