OLG Celle - Urteil vom 25.02.2003
16 U 204/02
Normen:
InsO § 61 ; KO § 82 ;
Fundstellen:
InVo 2003, 229
OLGReport-Celle 2003, 173
ZIP 2003, 587
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 6368/01

Zum Entlastungsbeweis eines Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 2 InsO

OLG Celle, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 16 U 204/02

DRsp Nr. 2003/7596

Zum Entlastungsbeweis eines Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 2 InsO

Der Hinweis, "er sei kein Prophet und habe sich auf die nach einer fehlerhaft erstellten Zwischenbilanz scheinbar gute Ertragslage der Schuldnerin verlassen", genügt nicht als Entlastungsbeweis nach § 61 Satz 2 InsO. Vielmehr muss der nach § 61 InsO in Anspruch genommene, den Betrieb fortführende Insolvenzverwalter konkret dartun und beweisen, welche Zahlen in der Zwischenbilanz falsch waren und wie die zutreffenden Zahlen gelautet hätten. Er muss ferner dartun und beweisen, dass er einen Liquiditätsplan erstellt und ständig aktualisiert hat, aber gleichwohl die später eingetretene Masseunzulänglichkeit bei Begründung der Neuverbindlichkeit nicht voraussehen konnte.

Normenkette:

InsO § 61 ; KO § 82 ;

Entscheidungsgründe:

I.