LG Hannover, vom 07.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 6368/01
Zum Entlastungsbeweis eines Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 2 InsO
OLG Celle, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 16 U 204/02
DRsp Nr. 2003/7596
Zum Entlastungsbeweis eines Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 2 InsO
Der Hinweis, "er sei kein Prophet und habe sich auf die nach einer fehlerhaft erstellten Zwischenbilanz scheinbar gute Ertragslage der Schuldnerin verlassen", genügt nicht als Entlastungsbeweis nach § 61 Satz 2 InsO. Vielmehr muss der nach § 61InsO in Anspruch genommene, den Betrieb fortführende Insolvenzverwalter konkret dartun und beweisen, welche Zahlen in der Zwischenbilanz falsch waren und wie die zutreffenden Zahlen gelautet hätten. Er muss ferner dartun und beweisen, dass er einen Liquiditätsplan erstellt und ständig aktualisiert hat, aber gleichwohl die später eingetretene Masseunzulänglichkeit bei Begründung der Neuverbindlichkeit nicht voraussehen konnte.