OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2004
I-16 U 216/02
Normen:
InsO § 61 ;
Fundstellen:
ZIP 2004, 1375
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 104/01

Zum Haftungsausschluss des Insolvenzverwalters gem. § 61 InsO bei tatsächlicher Kenntnis der Sach- und Rechtslage des Gläubigers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2004 - Aktenzeichen I-16 U 216/02

DRsp Nr. 2004/10184

Zum Haftungsausschluss des Insolvenzverwalters gem. § 61 InsO bei tatsächlicher Kenntnis der Sach- und Rechtslage des Gläubigers

»1. Gemäss § 61 InsO hat der Insolvenzverwalter dem Gläubiger den Vertrauensschaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er bei Begründung der Verbindlichkeit auf eine für den Insolvenzverwalter mögliche Erfüllung vertraut hat. 2. Für eine Haftung nach § 61 InsO ist dann kein Raum, wenn der Vertragspartner über dieselben tatsächlichen Kenntnisse wie der Insolvenzverwalter verfügt und seine Entscheidung zur Begründung einer Masseverbindlichkeit zu seinen Gunsten nicht auf einem besonderen Vertrauen in den Insolvenzverwalter beruht, sondern auf einer eigenverantwortlichen, in Kenntnis aller Tatsachen und Risiken getroffenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit bei einem bewussten Handeln auf eigenes Risiko.«

Normenkette:

InsO § 61 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die D... B... AG, nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B... G... GmbH & Co. KG in W... auf Feststellung eines Masseanspruchs in Höhe von 770.000 DM mit Zinsen sowie persönlich auf Schadensersatz in gleicher Höhe in Anspruch.