Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25.9.2003, mit dem ihrem Prozesskostenhilfegesuch für eine Widerklage nur zum Teil stattgegeben wurde, ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gründe der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe tragen, insbesondere nachdem die Beklagten versucht haben, mit ihrer sofortigen Beschwerde die geltend zu machenden Schadensersatzansprüche zu substanziieren. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nun jedenfalls aus anderen Gründen zu versagen.
2.
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