OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.03.2004
3 W 65/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 313
ZInsO 2005, 153
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 152/02

Zum Prozesskostenhilfeverfahren und zur fehlenden Klagebefugnis bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 3 W 65/03

DRsp Nr. 2004/9585

Zum Prozesskostenhilfeverfahren und zur fehlenden Klagebefugnis bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

»1. Das Prozeßkostenhilfeverfahren wird durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die Antragssteller nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. 2. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Antragssteller verlieren diese in der Regel die Klagebefugnis, weshalb für eine beabsichtigte Widerklage zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin die erforderliche Erfolgsaussicht gemäß § 114 ZPO fehlt.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 240 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 25.9.2003, mit dem ihrem Prozesskostenhilfegesuch für eine Widerklage nur zum Teil stattgegeben wurde, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gründe der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe tragen, insbesondere nachdem die Beklagten versucht haben, mit ihrer sofortigen Beschwerde die geltend zu machenden Schadensersatzansprüche zu substanziieren. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nun jedenfalls aus anderen Gründen zu versagen.

2.