OLG Oldenburg - Urteil vom 10.05.2004
15 U 13/04
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2 ; InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 1014
MDR 2004, 1383
OLGReport-Oldenburg 2004, 427
ZIP 2005, 317
ZInsO 2004, 984
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 19.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 655/03

Zum Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters bei Zahlungen durch spätere Insolvenzschuldnerin

OLG Oldenburg, Urteil vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 15 U 13/04

DRsp Nr. 2004/11534

Zum Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters bei Zahlungen durch spätere Insolvenzschuldnerin

»Gleichzeitige Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers (§ 64 II GmbHG) und des Empfängers der angefochtenen Leistung (§§ 129 InsO); keine Gesamtschuldnerschaft.«

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2 ; InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 4.8.2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der R... Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Insolvenzschuldnerin), deren geschäftsführender Gesellschafter der Beklagte zu 1. war. Zugleich ist der Beklagte zu 1. Geschäftsführer und zu 1/3 Gesellschafter der Zweitbeklagten. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten zu 1. aus § 64 Abs. 2 GmbHG Erstattung der im Jahre 2001 von der späteren Insolvenzschuldnerin zugunsten der Zweitbeklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 74.000,- DM (37.835,60 EURO), weil durch die Zahlungen die Haftungsmasse der Insolvenzschuldnerin zum Nachteil der übrigen Gläubiger geschmälert worden sei. Die Beklagte zu 2. hält der Kläger als Anfechtungsschuldnerin für verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzugewähren.