OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.03.2003
13 W 2/03
Normen:
InsO § 180 Abs. 2 ; InsO § 174 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 20.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 284/01

Zum Schadensersatz bei nicht ordnungsgemäß durchgeführter Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Geldanlagen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 13 W 2/03

DRsp Nr. 2003/10712

Zum Schadensersatz bei nicht ordnungsgemäß durchgeführter Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Geldanlagen

»Handelt es sich bei der Behauptung "die Geldeinlagen sind durch Bankensicherheitsfonds mehrfach abgesichert" um eine Tatsachenbehauptung, so entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz durch nicht ordnungsgemäß durchgeführte Aufklärung.«

Normenkette:

InsO § 180 Abs. 2 ; InsO § 174 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger legte unter Vermittlung der späteren Gemeinschuldnerin, der Allgemeinen Finanzberatung GmbH - vormalige Beklagte zu 4) -, bei der I. C. Bank mit Sitz in Anguilla/British West Indies als Festgeld am 26.06.1996 DM 60.000,00 und am 09.09.1996 weitere DM 57.000,00 an.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, die Gemeinschuldnerin sei ihm unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet und hat gegen sie neben 3 anderen mit bei Gericht am 02.07.2001 eingegangenem Schriftsatz Klage auf Leistung von Schadensersatz in Höhe von DM 117.000,00 nebst Zinsen erhoben. Mit Verfügung vom 05.07.2001 hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt frühen ersten Termin auf den 07.12.2001 terminiert.