OLG Rostock - Urteil vom 21.04.2004
6 U 171/02
Normen:
GmbHG § 43 ; AktG § 93 Abs. 2 S. 2 § 116 ; GenG § 34 § 41 ; BGB § 288 § 291 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2006, 106
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 08.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 76/01

Zum Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH

OLG Rostock, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 6 U 171/02

DRsp Nr. 2005/20175

Zum Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH

Zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs des Insolvenzverwalters gegen den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten - hier: entgangene Beihilfeleistungen der EU für den Trockenfutterwirtschaftszeitraum von Juli 1996 bis März 1997.

Normenkette:

GmbHG § 43 ; AktG § 93 Abs. 2 S. 2 § 116 ; GenG § 34 § 41 ; BGB § 288 § 291 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. Trocknungswerk und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten auf Schadensersatz wegen entgangener Beihilfeleistungen der EU für den Trockenfutterwirtschaftszeitraum von Juli 1996 bis März 1997 in Anspruch. Der Kläger hat den eingeforderten Betrag aus Gründen der Prozessökonomie im Wege der Teilklage auf 300.000,00 DM (von ca. 1,8 Mio. DM, vgl. Bl. 12 d. A.) Schaden begrenzt.

Für den unstreitigen Sachverhalt, die Parteivorträge und die erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.