OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.01.2008
17 U 406/06
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 143 ; InsO § 146 Abs. 1 ; BGB § 202 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2008, 312
ZIP 2008, 1343
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 465/05

Zum Verbot der Aufrechnung in der Insolvenz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 17 U 406/06

DRsp Nr. 2008/5821

Zum Verbot der Aufrechnung in der Insolvenz

»1. Der spezielle anfechtungsrechtliche Begriff der Rechtshandlung ist weit auszulegen. Auch die Verbuchung von Zahlungseingängen durch die Gläubigerbank stellt eine solche Rechtshandlung dar. 2. Die Sicherung eines Anspruchs durch Schaffung einer Aufrechnungslage kann auch dann inkongruent im Sinne des § 131 InsO sein, wenn der Anfechtungsgegner die Erfüllung seines Anspruchs hätte verlangen können. Die kontoführende Bank hat im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses keinen Anspruch auf Gutschriften, die beim zukünftigen Insolvenzschuldners zum Erwerb eines positiven Saldos führen. 3. Der als inkongruent zu behandelnde Fall, in dem eine Bank eine Gutschrift auf einem nicht-debitorischen Konto des Schuldners zur Aufrechnung mit einem Negativsaldo auf einem anderen Konto des gleichen Schuldners benutzt, steht im Ergebnis dem Fall gleich, in dem die Bank das Guthaben auf einem nicht-debitorischen Konto zur Aufrechnung mit einer vom Kontokorrentverhältnis unabhängigen eigenen Schadensersatzforderung verwenden will. 4. Mit Beendigung eines Girovertragsverhältnisses erlangt der Kontoinhaber einen vertraglichen Auszahlungsanspruch, bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen daneben nicht.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 143 ; InsO § 146 Abs. 1 ; BGB § 202 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.