OLG Naumburg - Beschluss vom 25.06.2002
12 W 48/02
Normen:
KO § 60 ; GesO § 13 ; InsO § 210 ; ZPO § 2 § 3 § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 527
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 14.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 539/98

Zum Verhältnis der Masseunzulänglichkeit und dem Erlass eines Vollstreckungstitels

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 12 W 48/02

DRsp Nr. 2002/13414

Zum Verhältnis der Masseunzulänglichkeit und dem Erlass eines Vollstreckungstitels

»Die Masseunzulänglichkeit steht dem Erlass eines Vollstreckungstitels nicht entgegen.«

Normenkette:

KO § 60 ; GesO § 13 ; InsO § 210 ; ZPO § 2 § 3 § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass die Rechtspflegerin auf Antrag des Beklagten die vom Kläger auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg zu erstattenden Kosten festsetzte. Der Kläger meint, dem Beklagten fehle für den Antrag auf Kostenfestsetzung bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Er verweist zur Begründung auf seine Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsgesuch der Gegenseite. Darin teilte er mit, schon am 30.04.1999 gegenüber dem Amtsgericht Halle-Saalkreis in dem Verfahren 57 N 721/98 die Masseunzulänglichkeit angezeigt zu haben.

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (ZIP 01, 1549 ff.) meint der Kläger, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit stelle ein Vollstreckungshindernis für sämtliche Masseverbindlichkeiten dar, weswegen dem Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis für den beantragten Kostenfestsetzungsbeschluß fehle.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.