OLG Rostock - Urteil vom 15.05.2008
3 U 18/08
Normen:
InsO § 50 ; InsO § 51 ; InsO § 60 ; InsO § 166 Abs. 2 ; InsO § 166 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 170 ; BGB § 346 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 414
NZI 2008, 431
OLGReport-Rostock 2008, 585
ZIP 2008, 1128
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 220/05

Zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters

OLG Rostock, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 3 U 18/08

DRsp Nr. 2008/12713

Zum Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters

»1. Inhaber des Rückgewährsanspruch bei Rücktritt ist auch im Falle der Sicherungsabtretung die Vertragspartei. Der Zessionar ist nur Inhaber des Rückgewähranspruchs, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. 2. § 166 II InsO gilt auch für den Nachlassinsolvenzverwalter. 3. Das sich aus § 166 II InsO ergebende Verwertungsrecht schließt das Verwertungsrecht des Sicherungszessionars aus. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet verliert der Zessionar seine Einziehungsbefugnis. Letzterer muss dann ein Absonderungsrecht bzw. Ersatzabsonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. 4. Eine Treuhandabrede kann das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nicht ausschließen, da das Verwertungsrecht beim Insolvenzverwalter konzentriert ist. So wird der umfassende Forderungseinzug durch den Insolvenzverwalter gesichert. 5. § 166 InsO ist für die Parteien nicht abdingbar.«

Normenkette:

InsO § 50 ; InsO § 51 ; InsO § 60 ; InsO § 166 Abs. 2 ; InsO § 166 Abs. 2 Satz 1 ; InsO § 170 ; BGB § 346 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Grundschuld. Die Beklagte macht widerklagend Schadensersatz aus der Verletzung eines von ihr behaupteten Treuhandvertrages geltend.