OLG Celle - Beschluss vom 27.10.2003
2 W 111/03
Normen:
ZPO § 91 ; ZPO § 93 ; ZPO § 99 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 142
ZInsO 2003, 1048
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 241/03

Zum Vorliegen eines sofortiges Anerkenntnises und zu dessen Anfechtbarkeit

OLG Celle, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen 2 W 111/03

DRsp Nr. 2003/15783

Zum Vorliegen eines sofortiges Anerkenntnises und zu dessen Anfechtbarkeit

»1. Die in einem Schlussurteil ergangene Entscheidung über die Kosten eines Anerkenntnisurteils ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter zu der Aufforderung des Vermieters, der Auszahlung eines hinterlegten Kautionsbürgschaftsbetrages zuzustimmen über mehr als einen Monat keine endgültige Erklärung abgibt.«

Normenkette:

ZPO § 91 ; ZPO § 93 ; ZPO § 99 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.