BGH - Beschluss vom 03.05.2012
V ZB 138/11
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; InsO § 190 Abs. 1 S. 1; BGB § 432; BGB § 1011;
Fundstellen:
ZIP 2012, 2275
ZInsO 2012, 1941
ZInsO 2013, 858
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 416/09
OLG Karlsruhe, vom 18.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 W 21/10

Zumutbarkeit der Zahlung von Vorschüssen auf Prozesskosten durch Gläubiger i.R.d. Geltendmachung einer Entschädigung durch einen Insolvenzverwalter für die schuldnerische Nutzung von Wohnungen

BGH, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen V ZB 138/11

DRsp Nr. 2012/10800

Zumutbarkeit der Zahlung von Vorschüssen auf Prozesskosten durch Gläubiger i.R.d. Geltendmachung einer Entschädigung durch einen Insolvenzverwalter für die schuldnerische Nutzung von Wohnungen

Tenor

Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 57.769,12 €.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1; InsO § 190 Abs. 1 S. 1; BGB § 432; BGB § 1011;

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit dem 11. Januar 2006 Insolvenzverwalter über das Vermögen von H. H. B. (im Folgenden: Schuldner) ist, verlangt von den Beklagten Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 57.769,12 € zuzüglich Zinsen für die Nutzung von Wohnungen in einem Haus, das dem Schuldner sowie einer aus dem Schuldner und seiner Tochter bestehenden Erbengemeinschaft gehörte.

Er hat Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt. Das Landgericht hat den Antrag, das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Prozesskostenhilfegesuch weiter.

II.