OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 28.02.2012
1 L 184/11
Normen:
InsO § 87; VwGO § 124 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NZI 2012, 8
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 28.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 111/10

Zuordnung von Vorbringen durch Auslegung dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Ergehen einer Widerrufsentscheidung gem. § 87 InsO; Darstellung eines Verwaltungsakts über den Widerruf eines anderen begünstigenden Verwaltungsaktes als Leistungsbescheid

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 1 L 184/11

DRsp Nr. 2012/9985

Zuordnung von Vorbringen durch Auslegung dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Ergehen einer Widerrufsentscheidung gem. § 87 InsO; Darstellung eines Verwaltungsakts über den Widerruf eines anderen begünstigenden Verwaltungsaktes als Leistungsbescheid

Während § 87 InsO den Erlass eines Leistungsbescheides hindert, gilt dies für das Ergehen einer Widerrufsentscheidung nicht. Ein Verwaltungsakt über den Widerruf eines anderen - begünstigenden - Verwaltungsaktes stellt keinen Leistungsbescheid dar.

Normenkette:

InsO § 87; VwGO § 124 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 28. November 2011 hat keinen Erfolg.