OLG Naumburg - Urteil vom 04.02.2004
5 U 129/03
Normen:
BGB § 242 ; InsO § 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 826/03

Zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des BGB bei Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung

OLG Naumburg, Urteil vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 5 U 129/03

DRsp Nr. 2004/11907

Zur Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des BGB bei Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung

»1. Das Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, auf die die allgemeinen Vorschriften des BGB anwendbar sind. Sie kann daher ausdrücklich oder konkludent erfolgen und wirkt unabhängig davon, ob dem Insolvenzverwalter bewusst ist, dass er eine derartige Erklärung abgibt (Frankfurter Kommentar-Wegner, 3. Aufl., Rn. 58 zu § 103 m. w. N.). 2. Schweigen und Zeitablauf allein rechtfertigen grundsätzlich noch nicht die Annahme einer stillschweigenden Erklärung, die Erfüllung des Vertrages verlangen zu wollen. Ob im Verhalten, also auch im Schweigen des Insolvenzverwalters, eine Erklärung im Sinne des § 103 Abs. 1 InsO gesehen werden kann, ist aber von Fall zu Fall je nach den gegebenen Umständen zu entscheiden (zu § 17 Abs. 1 Konkursordnung: BGHZ 81, 90, 93).«

Normenkette:

BGB § 242 ; InsO § 103 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort ergangenen Entscheidung nimmt der Senat auf den Inhalt des am 23. Oktober 2003 verkündeten Urteils Bezug (Leseabschrift Bl. 52 ff. Bd. II d. A.). Ergänzend ist Folgendes anzumerken: