I.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort ergangenen Entscheidung nimmt der Senat auf den Inhalt des am 23. Oktober 2003 verkündeten Urteils Bezug (Leseabschrift Bl. 52 ff. Bd. II d. A.). Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
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