OLG Rostock - Urteil vom 29.12.2004
3 U 164/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 209 ; InsO § 60 ; InsO § 55 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2005, 106
ZIP 2005, 360
ZInsO 2005, 382
ZVI 2005, 317
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 185/03

Zur Begründetheit einer Leistungsklage eines Neumassegläubigers auf Rückzahlung eines gezahlten Geldbetrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse

OLG Rostock, Urteil vom 29.12.2004 - Aktenzeichen 3 U 164/04

DRsp Nr. 2005/3008

Zur Begründetheit einer Leistungsklage eines Neumassegläubigers auf Rückzahlung eines gezahlten Geldbetrages wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse

1. Eine Sonderregelung für Ansprüche eines Neumassegläubigers wegen ungerechtfertigter Bereicherung sieht § 209 InsO nicht vor. Im Gegensatz zur früheren Konkursordnung, die in § 60 Masseschulden aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung nachrangig einstufte, sind nach § 55 Abs. 1 InsO rechtsgeschäftlich oder durch Handlung des Insolvenzverwalters begründete Masseverbindlichkeiten und solche wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Masse gleichrangig. 2. Den gegen die neue Masse gerichteten Bereicherungsanspruch kann der Kläger im Wege der Leistungsklage geltend machen.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 209 ; InsO § 60 ; InsO § 55 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Leistungsklage wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Insolvenzmasse auf Rückzahlung von 30.424,90 EUR in Anspruch.