I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen ausgebliebener Zahlungen aus der Lieferung von Baumaterialien.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird insofern gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 25.762,30 EUR nebst Zinsen gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse verurteilt.
Mit seiner Berufung möchte der Beklagte die Klageabweisung erreichen. Er stellt erstmals in Abrede, die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrundeliegenden Bestellungen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter überhaupt getätigt zu haben.
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