OLG Celle - Urteil vom 18.11.2003
16 U 88/03
Normen:
InsO § 61 ;
Fundstellen:
NZI 2004, 319
ZInsO 2003, 1147
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 144/03

Zur Darlegung des Entlastungsbeweises bei der Insolvenzverwalterhaftung

OLG Celle, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 16 U 88/03

DRsp Nr. 2003/15402

Zur Darlegung des Entlastungsbeweises bei der Insolvenzverwalterhaftung

»Zur Erbringung des Entlastungsbeweises nach § 61 Satz 2 InsO muss der Insolvenzverwalter substantiiert darlegen und beweisen, dass er ohne den Ausfall der von ihm prognostizierten Einnahmen in der Lage gewesen wäre, die Neuverbindlichkeiten zu tilgen. Hierzu bedarf es der Darlegung, wann welche fälligen Rechnungen in welcher Höhe nicht bezahlt worden sind. Der Entlastungsbeweis kann jedenfalls nicht als geführt angesehen werden, wenn lediglich geringfügige Außenstände nicht eingetrieben werden konnten.«

Normenkette:

InsO § 61 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen ausgebliebener Zahlungen aus der Lieferung von Baumaterialien.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird insofern gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 25.762,30 EUR nebst Zinsen gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse verurteilt.

Mit seiner Berufung möchte der Beklagte die Klageabweisung erreichen. Er stellt erstmals in Abrede, die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrundeliegenden Bestellungen in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter überhaupt getätigt zu haben.