OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2004
I-5 U 110/03
Normen:
BGB § 154 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 158 ; BGB § 160 ; BGB § 179 ; BGB § 179 Abs. 1 ; BGB § 179 Abs. 3 ; InsO § 160 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 517 ; ZPO § 529 ; ZPO § 546 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 373
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.06.2003

Zur Frage der Befugnis zur Verwertung von Gegenständen aus einer Insolvenzmasse duch den vorläufigen Insolvenzverwalter sowie zur Frage des Zustandekommens eines diesbezüglichen Vertrages

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen I-5 U 110/03

DRsp Nr. 2004/13609

Zur Frage der Befugnis zur Verwertung von Gegenständen aus einer Insolvenzmasse duch den vorläufigen Insolvenzverwalter sowie zur Frage des Zustandekommens eines diesbezüglichen Vertrages

1. Ein wirksamer Vertragschluss liegt nicht vor weil sich die Parteien nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die eine Einigung getroffen werden sollte, § 154 Abs. 1 BGB. 2. Enthält die Vertragsurkunde einen Vorbehalt hinsichtlich einer noch zu erzielenden Einigung über die Entsorgung von Gegenständen aus der Insolvenzmasse, so fehlt es an einer Einigung der Parteien in diesem Punkt. Der Vorbehalt ist nicht lediglich ale Bedingung im Sinne des § 158 BGB zu verstehen. 3. Eine Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters und seines Gehilfen auf Schadenersatz scheidet gem. § 179 Abs. 3 BGB auch deshalb aus, weil die Gegenseite den Mangel der Vertretungsmacht hätte erkennen müssen.

Normenkette:

BGB § 154 Abs. 1 Satz 1, 2 ; BGB § 158 ; BGB § 160 ; BGB § 179 ; BGB § 179 Abs. 1 ; BGB § 179 Abs. 3 ; InsO § 160 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ; ZPO § 513 Abs. 1 ; ZPO § 517 ; ZPO § 529 ; ZPO § 546 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1) und 2) Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Beklagte zu 1) war gemäß Beschluss des Amtgerichts P... vom 5. September 2001 vorläufiger Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin. In dem Beschluss heißt es u.a.: