OLG Brandenburg - Urteil vom 21.03.2002
8 U 32/01
Normen:
InsO § 4 § 6 § 7 § 143 § 143 Abs. 1 § 131 § 131 Abs. 1 Nr. 2 §§ 129 ff. § 129 Abs. 1 § 80 Abs. 1 § 27 Abs. 3 § 27 Abs. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 § 319 § 750 § 711 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 675
ZIP 2002, 1097
ZInsO 2002, 530
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 196/00 ,

Zur Frage der Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, der in seiner Urschrift eine Bezeichnung des Schuldners nicht enthält oder die Bezeichnung durch die Bezugnahme auf einen anderen Aktenbestandteil ersetzt

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 8 U 32/01

DRsp Nr. 2002/6877

Zur Frage der Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses, der in seiner Urschrift eine Bezeichnung des Schuldners nicht enthält oder die Bezeichnung durch die Bezugnahme auf einen anderen Aktenbestandteil ersetzt

Hat der Richter bewusst und gewollt die Bezeichnung des Schuldners mit Namen und Anschrift durch einen "Klammerverweis" auf andere Aktenbestandteile ersetzt, so dass es an der Bezeichnung des Schuldners in der Urschrift seiner Entscheidung überhaupt fehlt, ist dieser Mangel im Hinblick darauf, dass dem Eröffnungsbeschluss de Charakter eines Vollstreckungstitels zukommt, so schwerwiegend, dass er zur Unwirksamkeit des "Eröffnungsbeschlusses" führt.

Normenkette:

InsO § 4 § 6 § 7 § 143 § 143 Abs. 1 § 131 § 131 Abs. 1 Nr. 2 §§ 129 ff. § 129 Abs. 1 § 80 Abs. 1 § 27 Abs. 3 § 27 Abs. 2 § 27 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 § 319 § 750 § 711 § 708 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger beruft sich auf die Bestellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen des D (im Folgenden Schuldner). Unter dem 1. November 1999 unterzeichnete der Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ein Beschlussformular zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner nicht namentlich bezeichnet wird. Der Beschlusseingang lautet:

"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des (Bl. 15) wird ..." (Bl. 204, 205 der Insolvenzakten).