Der Kläger beruft sich auf die Bestellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen des D (im Folgenden Schuldner). Unter dem 1. November 1999 unterzeichnete der Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) ein Beschlussformular zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner nicht namentlich bezeichnet wird. Der Beschlusseingang lautet:
"In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des (Bl. 15) wird ..." (Bl. 204, 205 der Insolvenzakten).
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