OLG Koblenz - Beschluss vom 08.03.2002
3 W 120/02
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 569 (a.F.) § 116 Nr. 1 § 116 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 237
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 225/01

Zur Frage des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung einer Forderung als Insolvenzschuldner gegen deren früheren Alleingesellschafter einer Gesellschaft, wenn mehrere der Insolvenzgläubiger finanziell in der Lage sind, die Kosten für den Prozess aufzubringen

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2002 - Aktenzeichen 3 W 120/02

DRsp Nr. 2002/5820

Zur Frage des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe bei Geltendmachung einer Forderung als Insolvenzschuldner gegen deren früheren Alleingesellschafter einer Gesellschaft, wenn mehrere der Insolvenzgläubiger finanziell in der Lage sind, die Kosten für den Prozess aufzubringen

Einer Partei ist kraft Amtes die Prozesskostenhilfe zu versagen, wenn ein Finanzamt in erheblichem Umfang an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligt ist. Widersprüche zwischen der Regelung des § 116 Nr. 1 ZPO und den Zielen der Insolvenzordnung sind eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und daher nicht von der Rechtsprechung abzuändern.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 569 (a.F.) § 116 Nr. 1 § 116 ;

Gründe:

Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsstreits beantragt, in welchem sie eine Forderung der Insolvenzschuldnerin gegen deren früheren Alleingesellschafter geltend machen will.

Das Landgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss verweigert mit der Begründung, mehrere der Insolvenzgläubiger seien finanziell in der Lage, die Kosten für den Prozess aufzubringen.