A. Der Kläger begehrt von der Beklagten, gestützt auf § 135 Nr. 2 InsO und §§ 30,31 GmbHG die Erstattung von am 7.3. und 5.5.1999 erfolgten Teilrückzahlungen auf ein Darlehen, das die Beklagte der Schuldnerin im Jahre 1988 in Höhe von ca. 4,5 Mio. DM gewährt und das zu dieser Zeit unstreitig Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt hatte.
Die Beklagte hat eingewandt, der ursprüngliche Eigenkapital ersetzende Charakter sei mit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1997 entfallen. Eine neuerliche Krise sei bei der Schuldnerin, die am 7.3.2000 Insolvenzantrag stellte, erst in der zweiten Jahreshälfte 1999 eingetreten.
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