OLG Hamm - Urteil vom 28.10.2003
27 U 85/03
Normen:
InsO § 135 Nr. 1 ; InsO § 135 Nr. 2 ; InsO § 139 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 ; GmbHG § 32a ; GmbHG § 32b ; GmbHG § 32b Abs. 2 ; KO § 32a S. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 567
OLGReport-Hamm 2004, 46
ZIP 2004, 1153
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 05.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 164/02

Zur Frage des Eigenkapital ersetzenden Charakters eines Darlehens nach § 135 Nr. 2 InsO

OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 27 U 85/03

DRsp Nr. 2004/982

Zur Frage des Eigenkapital ersetzenden Charakters eines Darlehens nach § 135 Nr. 2 InsO

»Die Vorschrift des § 135 Nr. 2 InsO begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass ein Darlehen, das bei seiner Hergabe Eigenkapital ersetzenden Charakter hatte, diese Funktion auch noch im Zeitpunkt der Rückzahlung hatte, wenn es innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt zum Insolvenzantrag gekommen ist.«

Normenkette:

InsO § 135 Nr. 1 ; InsO § 135 Nr. 2 ; InsO § 139 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 ; GmbHG § 32a ; GmbHG § 32b ; GmbHG § 32b Abs. 2 ; KO § 32a S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A. Der Kläger begehrt von der Beklagten, gestützt auf § 135 Nr. 2 InsO und §§ 30,31 GmbHG die Erstattung von am 7.3. und 5.5.1999 erfolgten Teilrückzahlungen auf ein Darlehen, das die Beklagte der Schuldnerin im Jahre 1988 in Höhe von ca. 4,5 Mio. DM gewährt und das zu dieser Zeit unstreitig Eigenkapital ersetzenden Charakter gehabt hatte.

Die Beklagte hat eingewandt, der ursprüngliche Eigenkapital ersetzende Charakter sei mit einer Kapitalerhöhung im Jahre 1997 entfallen. Eine neuerliche Krise sei bei der Schuldnerin, die am 7.3.2000 Insolvenzantrag stellte, erst in der zweiten Jahreshälfte 1999 eingetreten.