OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2005
21 W 28/05
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ; InsO § 208 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 173
OLGReport-Hamm 2005, 449
ZInsO 2005, 993
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 178/04

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für gerichtliche Geltendmachung von Honorarforderungen des Gemeinschuldners durch Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 21 W 28/05

DRsp Nr. 2005/11647

Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für gerichtliche Geltendmachung von Honorarforderungen des Gemeinschuldners durch Insolvenzverwalter

»1. Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung in Höhe von ca. 14 Mio. EUR kann ein Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung beanspruchen, den Insvolvenzgläubigern - deren Forderungen insgesamt nur ca. 1,5 Mio. EUR betragen - sei die Finanzierung eines überwiegend den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin zugutekommenden Prozesses unzumutbar. 2. In diesem Fall ist der Verwalter vielmehr darauf zu verweisen, nur den für das Insolvenzverfahren benötigten erstrangigen Teilbetrag (Gesamtheit der Insolvenzforderungen + Verfahrenskosten) einzuklagen und die Insolvenzgläubiger zu den Kosten hierfür heranzuziehen.«

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ; InsO § 208 ;

Entscheidungsgründe:

I.