LG Essen, vom 10.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 178/04
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für gerichtliche Geltendmachung von Honorarforderungen des Gemeinschuldners durch Insolvenzverwalter
OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2005 - Aktenzeichen 21 W 28/05
DRsp Nr. 2005/11647
Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für gerichtliche Geltendmachung von Honorarforderungen des Gemeinschuldners durch Insolvenzverwalter
»1. Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung in Höhe von ca. 14 Mio. EUR kann ein Insolvenzverwalter nicht mit der Begründung beanspruchen, den Insvolvenzgläubigern - deren Forderungen insgesamt nur ca. 1,5 Mio. EUR betragen - sei die Finanzierung eines überwiegend den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin zugutekommenden Prozesses unzumutbar.2. In diesem Fall ist der Verwalter vielmehr darauf zu verweisen, nur den für das Insolvenzverfahren benötigten erstrangigen Teilbetrag (Gesamtheit der Insolvenzforderungen + Verfahrenskosten) einzuklagen und die Insolvenzgläubiger zu den Kosten hierfür heranzuziehen.«