OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.03.2007
26 U 43/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 311 Abs. 3 ; InsO § 22 ; InsO § 103 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 279/05

Zur Haftung des Insolvenzverwalters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 26 U 43/06

DRsp Nr. 2007/7081

Zur Haftung des Insolvenzverwalters wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

»1. Mit der Erklärung, die Kosten für die Lieferung von Transportbeton aus der Masse im vorläufigen Insolvenzverfahren zu begleichen, nimmt der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch, das seine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss begründen kann. 2. Der so begründete Vertrauensbestand wirkt über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus fort und verpflichtet den nunmehr zum Insolvenzverwalter bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter die Gläubiger darüber aufzuklären, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin im Wege einer Betriebsübergabe auf einen Dritten übergegangen ist. 3. Erfüllt die Gläubigerin im Vertrauen auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin die eingegangenen Lieferverpflichtungen, haftet der Insolvenzverwalter für den entstehenden Vertrauensschaden.«

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 311 Abs. 3 ; InsO § 22 ; InsO § 103 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Betonlieferungen bzw. Schadensersatz in Anspruch.