KG - Urteil vom 27.09.2004
2 U 191/02
Normen:
AktG § 91 Abs. 2 ; AktG § 84 Abs. 3 Satz 5 ; AktG § 112 ; AktG § 108 ; AktG § 107 Abs. 3 ; AktG § 107 Abs. 3 Satz 2 ; AktG § 249 Abs. 1 Satz 2 ; AktG § 108 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 626 Abs. 2 ; BGB § 134 ;
Fundstellen:
AG 2005, 205
KGReport 2005, 29
MDR 2005, 561
NZG 2004, 1165
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 358/01

Zur individualvertraglichen Vereinbarung einer Anhörung die einer fristlosen Kündigung eines Dienstvertrages entgegensteht

KG, Urteil vom 27.09.2004 - Aktenzeichen 2 U 191/02

DRsp Nr. 2004/16514

Zur individualvertraglichen Vereinbarung einer Anhörung die einer fristlosen Kündigung eines Dienstvertrages entgegensteht

Eine fristlose Kündigung, eines Vorstandmitgliedes einer AG, ist bei fehlender Anhörung des zu kündigenden Vorstandsmitgliedes, vor Ausspruch der Kündigung, grundsätzlich wirksam. Eine Anhörung vor der Kündigung ist gemäß Kündigungsschutzgesetz nicht zwingend erforderlich. Besteht jedoch eine dienstvertragliche Regelung, wonach eine Kündigung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn dem zu Kündigenden zuvor Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben worden ist. Hierbei handelt es sich um eine individualvertragliche Vereinbarung, die keine unzulässige Einschränkung des Kündigungsrechts zum Gegenstand hat. Demnach muss vor einer Kündigung die Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben werden.

Normenkette:

AktG § 91 Abs. 2 ; AktG § 84 Abs. 3 Satz 5 ; AktG § 112 ; AktG § 108 ; AktG § 107 Abs. 3 ; AktG § 107 Abs. 3 Satz 2 ; AktG § 249 Abs. 1 Satz 2 ; AktG § 108 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 626 Abs. 2 ; BGB § 134 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Auf die tatsächlichen Feststellungen und Anträge im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.