Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 26. März 2002, über die nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist aus den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 8. Mai 2002 unbegründet.
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