OLG Naumburg - Beschluss vom 14.06.2002
5 W 67/02
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 179
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 88/02

Zur Prozessführungsbefugnis eines vorläufigen Insolvenzverwalters

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.06.2002 - Aktenzeichen 5 W 67/02

DRsp Nr. 2002/17521

Zur Prozessführungsbefugnis eines vorläufigen Insolvenzverwalters

»Dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) kommt auch dann keine generelle Prozessführungsbefugnis für sämtliche die Masse betreffenden Streitigkeiten zu, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Prozessführungsbefugt ist der vorläufige Insolvenzverwalter allenfalls insoweit, als es im Einzelfall um eine unaufschiebbare Notmaßnahme zur Sicherung der Masse geht.«

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1 § 21 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 26. März 2002, über die nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu befinden hat, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, ist aus den im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und im Nichtabhilfebeschluss vom 8. Mai 2002 unbegründet.