Die nach § 127 II 2, 3, 567 I Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht nach § 572 III ZPO.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei kraft Amtes - hier der Kläger als Insolvenzverwalter - auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können (1.) und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (2.).
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