OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2005
8 W 33/04
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 127 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 569 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 64/04

Zur Prüfung der Gewärung von Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 8 W 33/04

DRsp Nr. 2005/11648

Zur Prüfung der Gewärung von Prozesskostenhilfe an den Insolvenzverwalter

Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe erfordert die positive Feststellung, dass die Kostenaufbringung zumutbar ist. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Prüfung der Zumutbarkeit ist auf das Verhältnis der Quotenverbesserung zu den Prozesskosten sowie auf das Prozessrisiko abzustellen.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; ZPO § 127 ; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 569 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 II 2, 3, 567 I Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht nach § 572 III ZPO.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO liegen vor. Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei kraft Amtes - hier der Kläger als Insolvenzverwalter - auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können (1.) und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (2.).

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