A.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines Betrages von 12.508,99 DM in Anspruch, den die Beklagte dadurch erlangt hatte, daß ihr vom Kläger als damaligen Gutachter im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens am 20. September 2001 ein Scheck der späteren Insolvenzschuldnerin in dieser Höhe zur Begleichung eines unstreitigen Teils einer Forderung der Beklagten übersandt worden ist; der Beklagten wurde der Betrag anschließend auf ihrem Konto gutgeschrieben.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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