OLG Hamm - Urteil vom 01.07.2003
27 U 46/03
Normen:
InsO § 130 Abs. 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 30
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 380/02

Zur subjektiven Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei der Forderung auf Zahlung unter dem Druck eines gestellten Insolvenzantrages

OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen 27 U 46/03

DRsp Nr. 2004/992

Zur subjektiven Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei der Forderung auf Zahlung unter dem Druck eines gestellten Insolvenzantrages

»1. Die Zahlung einer Forderung unter dem Druck eines gestellten Insolvenantrages, um den Gläubiger zur Rücknahme des Antrags zu veranlassen, begründet eine inkongruente Deckung i.S.v. § 131 InsO. 2. Die im Ergebnis zutreffende subjektive Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründeten Tatsachen i.S.v. § 130 Abs. 2 InsO gleich.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 2 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines Betrages von 12.508,99 DM in Anspruch, den die Beklagte dadurch erlangt hatte, daß ihr vom Kläger als damaligen Gutachter im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens am 20. September 2001 ein Scheck der späteren Insolvenzschuldnerin in dieser Höhe zur Begleichung eines unstreitigen Teils einer Forderung der Beklagten übersandt worden ist; der Beklagten wurde der Betrag anschließend auf ihrem Konto gutgeschrieben.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.