OLG Rostock - Urteil vom 04.10.2004
3 U 158/03
Normen:
InsO § 22 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 ; InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 61 Satz 1, 2 ; InsO § 112 ; InsO § 208 ; BGB § 254 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 291 ;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 254/02

Zur Übernahme einer Bürgschaft gleichzustellende Zusage garantierte Bezahlung durch den Insolvenzverwalter und dessen daraus resultierender Haftung

OLG Rostock, Urteil vom 04.10.2004 - Aktenzeichen 3 U 158/03

DRsp Nr. 2005/817

Zur Übernahme einer Bürgschaft gleichzustellende Zusage "garantierte Bezahlung" durch den Insolvenzverwalter und dessen daraus resultierender Haftung

Die Wortwahl: "Das Procedere wird also so sein, dass ich die Materialbestellung der s. GmbH unterzeichne und mit einem Stempel versehe. Damit ist für Sie die Gewähr gegeben, dass ich dieser Bestellung zugestimmt habe und für die Bezahlung garantiere." ist keine persönliche Garantie des Insolvenzverwalters in dem Sinne, dass er persönlich für die Erfüllung der Forderungen einstehen will. Eine solche Wortwahl wirkt nicht als eine Übernahme einer Bürgschaft gleichzustellende Zusage, bei Masseunzulänglichkeit die Kaufpreisforderungen aus dem eigenen Vermögen zu erfüllen. Die Erklärung des Insolvenzverwalters bleibt nicht ohne Rechtsfolgen. Er haftet wegen Verschuldens bei Vertragsschluss.

Normenkette:

InsO § 22 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 ; InsO § 60 Abs. 1 ; InsO § 61 Satz 1, 2 ; InsO § 112 ; InsO § 208 ; BGB § 254 ; BGB § 288 Abs. 1 ; BGB § 291 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, die die s. GmbH Service und Montage in N. (nachfolgend Schuldnerin) mit Baumaterialien beliefert hat, nimmt nach Nichterfüllung ihrer Kaufpreisforderung den Beklagten, der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist, persönlich in Anspruch.