OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2004
I-23 U 14/04
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; AGBGB § 5 ; AGBGB § 9 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.11.2003

Zur Veräußerung von Forderungen im Rahmen eines Factoring

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2004 - Aktenzeichen I-23 U 14/04

DRsp Nr. 2004/15984

Zur Veräußerung von Forderungen im Rahmen eines Factoring

Sind die Forderungen gegen einen Schuldner gemäß den Lieferbedingungen zur Einziehung ermächtigten Gemeinschuldnerin im Rahmen eines echten Factoring wirksam an die Streithelferin veräußert worden, so hat die Gemeinschuldnerin keinerlei Anspruch mehr darauf.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ; AGBGB § 5 ; AGBGB § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Beurteilung.

I.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB die Einwilligung zur Auszahlung der von der XX GmbH & Co. KG (XX) bei dem Amtsgericht Bonn - Az.: 14 HL 134/02 - hinterlegten 7.045,47 EUR verlagen, denn sie ist nicht Gläubigerin der entsprechenden Kaufpreisforderungen gegen die XX. Zwar standen ihr die Ansprüche gegen die XX zunächst aufgrund der zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin vereinbarten Vorausabtretung künftiger Forderungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zu. Jedoch sind diese Ansprüche dann von der Gemeinschuldnerin wirksam an die Streithelferin abgetreten worden.