OLG Naumburg - Urteil vom 26.06.2002
5 U 54/02
Normen:
InsO § 85 Abs. 1 S. 2 ; BGB §§ 338 ff. ; ZPO § 3 § 344 § 345 § 333 § 711 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 538 Abs. 1 § 239 Abs. 2 § 239 Abs. 3 § 239 Abs. 4 § 514 Abs. 2 § 239 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 198
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 9/99

Zur vorwirkenden Fiktion des § 239 Abs. 4 ZPO beim Versäumen des anberaumten Termins des Rechtsnachfolgers

OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 5 U 54/02

DRsp Nr. 2002/17519

Zur "vorwirkenden Fiktion" des § 239 Abs. 4 ZPO beim Versäumen des anberaumten Termins des Rechtsnachfolgers

»Eine "vorwirkende Fiktion" des § 239 Abs. 4 ZPO, die vereinzelt in der Literatur vertreten wird (Feiber in Münchner Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 239 Rn. 46) und die eine endgültige Aufnahme des Rechtsstreits bereits dann bewirken soll, wenn der Rechtsnachfolger in dem nach § 239 Abs. 2 und 3 ZPO anberaumten Termin säumig ist, gibt es nicht. Die Säumnis des Rechtsnachfolgers eröffnet dem Gegner lediglich die Möglichkeit, gegen ihn ein Versäumnisurteil in der Sache zu erwirken. Sie verpflichtet den Säumigen, sofern das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist und rechtzeitig Einspruch eingelegt wird, allein zur Übernahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten (§ 344 ZPO). An seiner Berechtigung, im Einspruchstermin möglicherweise bestehende Unklarheiten darüber, ob er den Rechtsstreit aufnehmen will oder nicht zu beseitigen, ändert sich nichts. Ebenso wenig ist es ihm verwehrt, sich erst in diesem Termin endgültig zur Aufnahme zu erklären (Kübler-Prütting, Insolvenzordnung, § 85 Rn. 65).«

Normenkette:

InsO § 85 Abs. 1 S. 2 ; BGB §§ 338 ff. ; ZPO § 3 § 344 § 345 § 333 § 711 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 538 Abs. 1 § 239 Abs. 2 § 239 Abs. 3 § 239 Abs. 4 § 514 Abs. 2 § 239 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I.