OLG Naumburg - Beschluss vom 03.04.2003
8 WF 42/03
Normen:
InsO § 16 ; InsO § 17 ; InsO § 18 ; InsO § 20 ; InsO § 21 ; InsO § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 498
ZInsO 2003, 664
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 61/03

Zur Wirkung (Unterbrechung) einer Anordnung der Prüfung eines Eröffnungsgrundes auf einen Prozess

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 8 WF 42/03

DRsp Nr. 2003/9258

Zur Wirkung (Unterbrechung) einer Anordnung der Prüfung eines Eröffnungsgrundes auf einen Prozess

»1. Die Anordnung der Prüfung eines Eröffnungsgrundes ist kein den Prozess unterbrechendes Ereignis. 2. Eine Unterbrechung tritt nur ein durch die Eröffnung oder Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter. 3. Eine wirksame Unterbrechung erfasst nur die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Unterhaltsansprüche.«

Normenkette:

InsO § 16 ; InsO § 17 ; InsO § 18 ; InsO § 20 ; InsO § 21 ; InsO § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.