AG Merseburg, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 61/03
Zur Wirkung (Unterbrechung) einer Anordnung der Prüfung eines Eröffnungsgrundes auf einen Prozess
OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen 8 WF 42/03
DRsp Nr. 2003/9258
Zur Wirkung (Unterbrechung) einer Anordnung der Prüfung eines Eröffnungsgrundes auf einen Prozess
»1. Die Anordnung der Prüfung eines Eröffnungsgrundes ist kein den Prozess unterbrechendes Ereignis.2. Eine Unterbrechung tritt nur ein durch die Eröffnung oder Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen Insolvenzverwalter.3. Eine wirksame Unterbrechung erfasst nur die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Unterhaltsansprüche.«