OLG Hamm - Urteil vom 29.04.2004
27 U 220/03
Normen:
KO § 82 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 166 Abs. 1 ; BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 563/01

Zur Zurechnung der vom Sicherungsgeber erworbenen Kenntnis von einen Schadensersatz begründenden Umständen

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 27 U 220/03

DRsp Nr. 2004/15995

Zur Zurechnung der vom Sicherungsgeber erworbenen Kenntnis von einen Schadensersatz begründenden Umständen

»1. Beauftragt und bevollmächtigt der aussonderungsberechtigte Sicherungseigentümer den Sicherungsgeber damit, die Herausgabe des Aussonderungsguts vom Konkursverwalter zu verlangen, und überlässt er ihm zugleich die Ermittlung des Umfangs des Aussonderungsguts, so muss er sich auch die hierbei vom Sicherungsgeber erworbene Kenntnis von Umständen, die einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Aussonderungsrechts begründen können, zurechnen lassen. 2. Die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch aus § 82 KO beginnt deshalb mit dieser Kenntnis des bevollmächtigten Sicherungsgebers.«

Normenkette:

KO § 82 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 166 Abs. 1 ; BGB § 852 Abs. 1 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.