OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2002
1 AR 27/02
Normen:
ZPO § 36 Abs. 2 § 36 Abs. 1 Nr. 5 ; InsO § 4 § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 409
KTS 2003, 81
NJW-RR 2002, 1480
NZG 2003, 42
ZIP 2002, 1590
ZInsO 2002, 767
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 246/02
AG Erfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 172 IN 420/02

Zur Zuständigkeit des Gerichts für das Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort liegt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2002 - Aktenzeichen 1 AR 27/02

DRsp Nr. 2002/10618

Zur Zuständigkeit des Gerichts für das Insolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 S. 2 InsO, wenn der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort liegt

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit ist der Ort, von dem aus der wesentliche Teil der Geschäfte selbständig getätigt wird und wo die wesentlichen Entscheidungen über die Geschäfte des Unternehmens getroffen werden. Die Mitgliedschaft in einem Unternehmensverbund reicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig nicht aus, eine Zuständigkeit am Sitz der Muttergesellschaft zu begründen. Die Differenzierung zwischen einer Filiale und einem selbständigen verbundenen Unternehmen darf nicht ihren Sinn verlieren.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 2 § 36 Abs. 1 Nr. 5 ; InsO § 4 § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragene Gesellschaft mit Sitz in O. Sie ist konzernangehörig. Mehrheitsgesellschafterin der Gemeinschuldnerin und weiterer Regionalgesellschaften ist - teilweise in mehrfacher Schachtelung - die "M B AG" mit Sitz in K bei E. Deren Aktien sind ihrerseits mehrheitlich im Besitz der "M B Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH". Über die Vermögen der AG und der Regionalgesellschaften sind weitere Insolvenzverfahren anhängig.