I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 08.04.2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.865,77 € festgesetzt.
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. S. Er fordert vom Beklagten Rückzahlung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlter Kraftfahrzeugsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung.
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