OLG Nürnberg - Urteil vom 09.01.2012
4 U 931/11
Normen:
BGB § 166 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2012, 353
DÖV 2012, 572
WM 2012, 1922
ZIP 2012, 1043
ZInsO 2012, 1134
ZVI 2012, 312
Vorinstanzen:
LG Ansbach - 2 O 1204/10 Öff - 8.4.2011,

Zurechnung der Kenntnisse einzelner Sachgebiete des Finanzamts von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2012 - Aktenzeichen 4 U 931/11

DRsp Nr. 2012/7376

Zurechnung der Kenntnisse einzelner Sachgebiete des Finanzamts von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Kenntnisse der Umsatz- und Einkommensteuerstelle eines Finanzamts über die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners sind einer organisatorisch, sachlich und personell getrennten Sondervollstreckungsstelle für Kraftfahrzeugsteuer desselben Finanzamts nicht zuzurechnen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 08.04.2011 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.865,77 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 166 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. S. Er fordert vom Beklagten Rückzahlung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlter Kraftfahrzeugsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung.