OLG Köln - Beschluss vom 10.09.2003
2 W 87/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO §§ 130 131 139 ; ZPO § 572 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 22.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 111/03

Zurückgenommener Insolvenzantrag ist keine Grundlage für eine Anfechtung gemäß den §§ 130 ff. InsO

OLG Köln, Beschluss vom 10.09.2003 - Aktenzeichen 2 W 87/03

DRsp Nr. 2003/15968

Zurückgenommener Insolvenzantrag ist keine Grundlage für eine Anfechtung gemäß den §§ 130 ff. InsO

1. Ein zurückgenommener Insolvenzantrag kann ebenso wenig wie ein wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag Grundlage für eine Anfechtung gemäß den §§ 130 ff. InsO sein. 2. Die Nichtberücksichtigung eines Schriftsatzes, der nach der Unterschriftsleistung der Richter, aber noch vor der Herausgabe der Entscheidung aus dem inneren Gerichtsbetrieb bei Gericht eingegangen ist, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO §§ 130 131 139 ; ZPO § 572 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, in rechter Frist (§§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Frage der Abhilfe. Das Verfahren des Landgerichts nach Einlegung der sofortigen Beschwerde leidet an einem wesentlichen Mangel.