1. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, in rechter Frist (§§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung über die Frage der Abhilfe. Das Verfahren des Landgerichts nach Einlegung der sofortigen Beschwerde leidet an einem wesentlichen Mangel.
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