BGH - Beschluß vom 26.06.2008
IX ZR 232/07
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 129 § 130 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 113/07
LG Hannover, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 38/06

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Kündigung eines Vertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 232/07

DRsp Nr. 2008/15220

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtbarkeit der Kündigung eines Vertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 129 § 130 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Vertrag, um dessen Kündigung die Parteien streiten, unterfällt nicht § 112 InsO. Unter welchen Voraussetzungen die Vorschriften der §§ 108 ff., 112 InsO auf typengemischte Verträge anwendbar sind, hat der Senat bereits entschieden. Enthält ein Vertrag verschiedene Leistungselemente, ist zu prüfen, welche Leistungen nach dem erklärten Parteiwillen die Hauptleistung darstellen und welche Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind oder als Nebenleistungen nur der Erleichterung oder Ermöglichung der Hauptsache dienen (BGH, Urt. v. 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, NZI 2007, 713, z.V.b. in BGHZ 173, 116).