BGH - Beschluß vom 07.02.2008
IX ZR 47/06
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 130 § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 U 11/03
LG Darmstadt, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 6/02

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung der Rückführung eines Bankkredits mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 47/06

DRsp Nr. 2008/4772

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anfechtung der Rückführung eines Bankkredits mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Hinsichtlich der Frage einer kongruenten oder inkongruenten Deckung bei Rückführung des Kredits auf einen Betrag von 425.000 DM hat das Berufungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbestandes, damit auch für die behauptete stillschweigende Erweiterung der Kreditlinie auf 850.000 DM und die Vereinbarung einer Zusatzkreditlinie von 332.000 DM, ist der Kläger. Hinsichtlich der "stillschweigenden" Erweiterung fehlte ausreichender Sachvortrag; die behauptete Verlängerung der Zusatzkreditlinie über den 30. November 1997 war nicht unter Beweis gestellt und ist durch das Kündigungsschreiben vom 7. September 1999, in dem nur von einer "vorgemerkten" Kreditlinie die Rede ist, nicht bewiesen.