BGH - Beschluß vom 09.06.2005
IX ZR 158/02
Normen:
InsO § 130 § 131 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 16.05.2002

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 09.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 158/02

DRsp Nr. 2005/10156

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2003 (BGHZ 157, 242) beantwortet. Von den dort zum Nachweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners entwickelten Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts, zu dem eine Rechtshandlung anfechtungsrechtlich als vorgenommen gilt, vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht aufzuzeigen, daß der Erfolg der Anfechtungsklage von der Beantwortung dieser Rechtsfrage abhängt. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 16.05.2002