BGH - Beschluss vom 08.10.2009
IX ZR 173/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 334;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 25.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 34/08
LG Kleve, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 325/07

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch bei Insolvenz des Freistellungsgläubigers

BGH, Beschluss vom 08.10.2009 - Aktenzeichen IX ZR 173/08

DRsp Nr. 2009/24225

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch bei Insolvenz des Freistellungsgläubigers

Haftet eine Partei unmittelbar auch einem Drittgläubiger, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers keinen Einfluss auf die Forderung des Drittgläubigers gegen die Partei.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 65.826,98 EUR festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 334;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).