OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.08.2008
I-9 U 34/08
Normen:
BGB § 415 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 325/07

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Schuldübernahme

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2008 - Aktenzeichen I-9 U 34/08

DRsp Nr. 2009/25043

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Schuldübernahme

Hat ein Dritter eine Schuld des späteren Insolvenzverwalters übernommen, so wandelt sich der Freistellungsanspruch des Schuldners mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen in einen Zahlungsanspruch um, der in die Masse fällt. Der Befreiungsanspruch des Schuldners wandelt sich allerdings dann nicht in einen auf Geld gerichteten Anspruch um, wenn der Schuldner und der Schuldübernehmende Gesamtschuldner des Gläubigers sind. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner und der Übernehmende statt einer bloßen Erfüllungsübernahme den Schuldbeitritt des Übernehmenden durch einen berechtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB vereinbaren.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Kleve vom 08.01.2008 (3 O 325/07) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 415 Abs. 3;

Gründe:

I.