BGH - Beschluss vom 07.05.2009
IX ZB 2/08
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3; InsVV; InsO § 7;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 228/07
AG Duisburg, vom 17.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 64 IK 160/06

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit Aussonderungsrechten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 07.05.2009 - Aktenzeichen IX ZB 2/08

DRsp Nr. 2009/13179

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bei Befassung mit Aussonderungsrechten mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.145,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3; InsVV; InsO § 7;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist ( § 574 Abs. 2 ZPO).

Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).